Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlegende Bestimmungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie mit uns als Anbieter TZ Anhängerverleih (Tobias Zapf) über die Internetseite www.tzanhaengerverleih.de sowie anderen Seiten von TZ Anhängerverleih schließen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Vermietung von Anhängern, Eventzubehör und Fahrzeugen..

(2) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu den in der Artikelbeschreibung angegebenen Bedingungen.

(3) Ihre Anfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für Sie unverbindlich. Wir unterbreiten Ihnen hierzu ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), welches Sie innerhalb von 5 Tagen annehmen können.

 

§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Vermieter auszuweisen und seine Fahrerlaubnis zum Führen von KFZ-Anhängern zu zeigen! Darüber hinaus ist der Mieter selbst Verantwortlich, ob er das jeweilige Fahrzeug (Anhänger) in dieser Führerscheinklasse (Welche er hat) fahren darf und ob er den dafür benötigten Führerschein besitzt! Der Vermieter gibt hierzu keine Auskünfte und Verweist explizit auf die Polizei und  die dafür zuständige Institutionen! Hinweis: Der Vermieter sichtet keinerlei Fahrzeugscheine des Kunden und verlässt sich auf die verbindlichen Aussagen des Kunden! 

3. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben und gegebenenfalls entstandene Mängel unverzüglich anzuzeigen und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.

4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind

 

§ 4 Reservierung und Vorbestellung

1. Der Mieter muss den Mietgegenstand beim Vermieter reservieren. Hierbei werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.

2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen: - 60 % der Nettovertragssumme ( vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung zwischen dem 59. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt; 70 % der Nettovertragssumme ( vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.)bei Stornierung zwischen dem 29. und 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt; - 80 % der Nettovertragssumme ( vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.)bei Stornierung nach dem 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt.

 

§ 5 Gewährleistung

1. Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

2. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel umgehend anzuzeigen.

4. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt der Mietgegenstand als genehmigt und mängelfrei.

5. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen. Ansonsten gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.

6. Wird während der Nutzung des Mietgegenstandes eine Reparatur fällig, die zur weiteren verkehrsgerechten und/oder sicheren Nutzung des Gegenstandes notwendig erscheint, so muss der Mieter in Absprache mit dem Vermieter diese veranlassen.

 

§ 6 Haftung des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet Schäden, die während der Mietdauer entstehen, unverzüglich anzuzeigen. Dabei muss die weitere Verwendung des Mietgegenstandes mit dem Vermieter abgestimmt werden.

2. Der Mieter hat dem Vermieter die Sache im unveränderten Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden und Nebenschäden (z.B. Abschleppkosten, Bearbeitungskosten usw.) oder den Verlust des Mietgegenstandes. Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten überlässt. Der Mieter kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter dem Vermieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten, insbesondere seinem Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegentandes/ Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemietetenFahrzeuges festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen.

3. Im Mietpreis enthalten ist eine Haftpflichtversicherung – bei der Vermietung von Fahrzeugen zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr - nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

 

§ 7 Kundeninformation

1. Identität des Vermieters

Tobias Zapf
Wickenhauser Straße 70
D-88255 Baindt
Deutschland

Telefon: +49 (0) 7502 9779292
E-Mail: info[@]tz-anhaengerverleih.de

 

Außenstelle:
Josef-Bayer-Straße 2
88250 Weingerten

Telefon: +49 (0) 7502 9779292

 

Alternative Streitbeilegung:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.


 

Reparatur Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, Rollern und deren Teilen


Kfz-Reparaturbedingungen

I. Auftragserteilung

1. Im Werkstattprotokoll oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.

2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 1 Woche nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

 

III. Fertigstellung

Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht bereit die Forderung des Auftragsgegenstandes zu begleichen so ist der Auftragnehmer berechtigt den Gegenstand (Fahrzeug, Anhänger, Roller oder etwaige Gegenstände) einzuziehen.

Das Eigentum der eingebauten Teile bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TZ Anhänger nach §929 Abs. 1 BGB.

 

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person desöffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner Tätigkeit.

Zubehör

• Spezialgurte für Autotransport

• Normale Spanngurte

• Anhängerschlösser

• Sicherung mit Zugfahrzeug

• Sackkarre

• Anhängeradapter

• Kartons für Umzüge

 

Kontakt

TZ Anhängervermietung

Inh. Tobias Zapf
Wickenhauserstraße 70
D-88255 Baindt

 

mobile +49 162 718 17 14

email info[@]tz-anhaengerverleih.de

Wir sind für Sie da

Montage bis Sonntag
24 Stunden Full Time Service

 

Nach telefonischer Rücksprache

 

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Über uns

Ihr Ansprechpartner in Baindt; auch vertreten in Stuttgart, München und Ulm

 

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